Steuerliche Feldinventarbewertung – Übergangsregelung nach zum Teil erheblich höherer Bewertung

Stand:
Thematik: Rechnungswesen

Das Feldinventar und die stehende Ernte sind grundsätzlich selbstständig zu bewertende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Steuerlich besteht für landwirtschaftliche Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge ein Aktivierungswahlrecht. In der Praxis wird dieses von einem Großteil der Betriebe genutzt. Wer für seinen Betrieb allerdings auf das Wahlrecht einer Nichtbilanzierung verzichtet, ist auch in der Zukunft an eine steuerliche Aktivierungspflicht gebunden. Ein Zurück lässt die Finanzverwaltung nicht zu. Bei Aktivierung im steuerlichen Jahresabschluss können entweder betriebsindividuelle Herstellungskosten ermittelt werden, oder es werden Durchschnittswerte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Bewertung herangezogen.

Bereits in Ausgabe 2/2022 hatte Land und Wirtschaft über die Erhöhung der Standard- Herstellungskosten berichtet. Das BMEL hat diese für das Feldinventar sowie die stehende Ernte überprüft und teilweise erheblich höhere Werte als bisher festgelegt, nachdem die Standard-Herstellungskosten zuvor seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst worden waren. Die aktualisierten Werte der Standard-Herstellungskosten des Feldinventars sind erstmals in den Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2022 enden.

Nach Eingabe des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) an das Bundesfinanzministerium hat dieses nun mit Schreiben aus Oktober 2022 reagiert. Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standard-Herstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer teilweise ganz erheblichen Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/22 beziehungsweise 2022 bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, führen. Aus Billigkeitsgründen können betroffene Landwirte eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von höchstens 80 % des sich aus der Höherbewertung ergebenden Gewinns im Jahresabschluss 2021/22 beziehungsweise 2022 bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens 25 % der gebildeten Rücklage wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Im Ergebnis kann der sich aus der Höherbewertung des Feldinventars ergebende Gewinn somit auf bis zu fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden.

 

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