Inflationsausgleichsprämie – Regeln für Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit beachten!

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Thematik: Steuern & Recht

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 Arbeitslohn bis zu 3.000 € als Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Für die Steuerfreiheit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Der zusätzliche Arbeitslohn kann in Form von Geldleistungen oder Sachbezügen und bis zum Höchstbetrag von 3.000 € einmalig oder in beliebig vielen Teilen gewährt werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gewährung der Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht ist nicht begünstigt. Werden Mitarbeitern freiwillige Leistungen wie zum Beispiel ein jährliches Weihnachtsgeld gewährt, empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Prüfung, ob im Einzelfall der Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam ist. Nur wenn kein Rechtsanspruch auf die freiwillige Leistung besteht, kann alternativ die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden. Insbesondere bei Sonderund Einmalzahlungen ist regelmäßig nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, ob und inwieweit ein Anspruch eines Mitarbeiters bereits entstanden ist. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Mitarbeitern dürfte hierbei zu berücksichtigen sein.

Die Steuerfreiheit kommt für sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Betracht, also insbesondere auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte sowie Werkstudenten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sowie bei Familienangehörigen sind die üblichen Fremdvergleichsgrundsätze für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Arbeitslohnes zu beachten.

Die Steuerbefreiung ist bei mehreren parallel oder zeitlich nacheinander bestehenden Dienstverhältnissen für Inflationsausgleichsprämien aus jedem einzelnen Dienstverhältnis möglich und kann neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder einer Pauschalbesteuerungen zur Anwendung kommen. Somit löst die Inflationsausgleichsprämie zum Beispiel keinen Verbrauch der sogenannten 50 €-Freigrenze aus und kann dementsprechend zusätzlich zu einem regelmäßigen Tankgutschein gewährt werden.

Bei dem Betrag von 3.000 € handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Arbeitgeberleistungen sind daher steuerpflichtig, wenn nicht andere Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschriften anwendbar sind.

Hinsichtlich des Begünstigungszeitraums bis zum 31. Dezember 2024 ist auf den Zufluss beim Arbeitnehmer abzustellen, der Zeitpunkt der Lohnabrechnung ist unerheblich. Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzlich gewährte Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird. Dieser Zusammenhang kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie dem gesonderten Ausweis in der individuellen Lohnabrechnung ergeben, wie zum Beispiel als „Inflationsausgleichsprämie“.

Die steuerfreien Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Sie sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, ist die Leistung auch sozialversicherungsfrei. Die Inflationsausgleichsprämie wird daher nicht in die Prüfung der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze von 520 € einbezogen.

 

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