Fahrbahnreinigung und Handwerkerarbeiten in einer Werkstatt sind steuerlich nicht begünstigt – Haushalt endet an der Bordsteinkante

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Weder die Reinigung einer öffentlichen Straße noch Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, sind haushaltsnah. Beide Dienste werden nicht von dem Einkommensteuergesetz steuerlich begünstigt, urteilt der Bundesfinanzhof (BFH).

Nehmen Sie für Ihren Privathaushalt Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch, können Sie hierfür beim Finanzamt eine Steuerermäßigung geltend machen. Was genau zu den begünstigten Leistungen zählt und was nicht, hat der BFH mit einem Urteil aus Mai 2020 präzisiert.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin zum einen Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Tischler- und Klempnerarbeiten als Handwerkerleistungen geltend gemacht. Die Reinigung der öffentlichen Straße wurde für sie und ihre Nachbarn vom Land Berlin durchgeführt, die Kosten hatten alle Anlieger anteilig zu tragen. Von den Handwerkern war nur der Klempner im Haus der Klägerin tätig. Der Tischler hatte ein Hoftor zur Reparatur ausgebaut, in seiner Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut.

Das Finanzamt hatte nur die Klempnerarbeiten als steuerlich begünstigt anerkannt, nicht jedoch die Tischlerarbeiten und die Straßenreinigung. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Frau und erhielt zunächst vom Finanzgericht Recht. Doch der BFH bestätigte die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Begründung: Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für die Reinigung eines Gehweges trifft das noch zu, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung. Die Reinigung der Fahrbahn kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen werden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Tischlers sind nach Auffassung des BFH gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.

 

Bildnachweis: ©BLF / zoonar.de

 

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